Mit der Gesetzesreformverordnung vom 10. Februar 2016, die am 1. Oktober 2016 in Kraft tritt, wird ein neuer Artikel 1161 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt, wonach: „Ein Vertreter darf nicht für zwei Vertragsparteien handeln oder mit der vertretenen Person im eigenen Namen einen Vertrag abschließen. In diesen Fällen ist die ergriffene Maßnahme nichtig, es sei denn, dies ist gesetzlich zulässig oder wurde von der vertretenen Person genehmigt oder bestätigt..
Somit sanktioniert der neue Text den potenziellen Interessenkonflikt zwischen dem Vertreter, der für zwei Vertragsparteien handelt, die hypothetisch unterschiedliche Interessen haben, und/oder den Interessenkonflikt des Vertreters, der den Vertrag mit der vertretenen Person in seinem Namen abschließt.
Das Ziel sind in erster Linie private Interessen: die Interessen der vertretenen Person, verstärkt durch die Möglichkeit, die ihr nachträglich geboten wird, um die betreffende Vereinbarung zu genehmigen oder zu ratifizieren. In diesem Fall sollte die Nichtigkeit eine relative Nichtexistenz sein.
Bei Unternehmensgruppen sieht Artikel 1161 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neue Beschränkungen vor. Die Bestimmungen zu reglementierten Verträgen behandeln teilweise die im neuen Artikel 1161 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Interessenkonflikte, jedoch nur teilweise. Von dem Kontrollverfahren ausgenommen, das im Übrigen nicht für alle gilt, sind unter normalen Umständen abgeschlossene Verträge über das laufende Geschäft und Verträge zwischen zwei Unternehmen, von denen eines unmittelbar oder mittelbar das gesamte Kapital des anderen besitzt soziale Formen.
Verträge, die bisher nicht dem Kontrollverfahren regulierter Verträge unterlagen, müssen ab dem 1. Oktober 2016 von der vertretenen Person genehmigt bzw. ratifiziert werden.
Vor dem Abschluss von Gruppenverträgen muss eine echte Analyse der Vertretungskette durchgeführt werden. Um jede Infragestellung seiner Haftung und weitere Gerichtsverfahren zu vermeiden, wird es im Interesse des gesetzlichen Vertreters liegen, insbesondere bei hohen Einsätzen, eine ausdrückliche Genehmigung oder Bestätigung einer anderen juristischen Person einzuholen, sofern dies nicht bereits erforderlich ist das in den Verträgen geregelte Kontrollverfahren. Vorsorglich könnte vorgesehen werden, dass die Partner einen Beschluss fassen, der den/die gesetzlichen Vertreter ermächtigt, Handlungen vorzunehmen, die in den Anwendungsbereich des neuen Artikels 1161 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fallen.
Ausländische Praktiken könnten Praktiker in dieser Hinsicht inspirieren. Verbot an „Schließen Sie einen Vertrag mit sich selbst“ ist seit vielen Jahren in bestimmten ausländischen Gesetzen enthalten. So § 181 BGB (Bürgerliches Gezetzbuch) sieht vor, dass der Vertreter, sofern er dazu nicht bevollmächtigt ist, kein Rechtsgeschäft im Namen der vertretenen Person mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließen darf, und zwar unter der Voraussetzung, dass seine Tätigkeit nicht nur der Erfüllung diente von Verpflichtungen. Daher konzentrieren sich zwei Hypothesen des Artikels 1161 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Vertretung beider Vertragsparteien und den Vertrag mit sich selbst. In der deutschen Praxis wird die Genehmigung solcher Tätigkeiten häufig durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters formalisiert. Das Gesetz muss diese Möglichkeit vorsehen, es kann aber auch eine generelle Ausnahme vorgesehen werden. Am Beispiel des GmbH-Geschäftsführers erlaubt das Geschäftsführungsrecht den Gesellschaftern, einen Geschäftsführer zu bestellen und befreit ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB. Gegebenenfalls handelt es sich um eine Pflichteintragung im Handelsregister. Schließlich berufen sich deutsche Befugnisübertragungen sehr häufig auf § 181 BGB, um den Vertreter von den im Text festgelegten Beschränkungen auszunehmen.
Es stellt sich dann die Frage, inwieweit diese Praxis auf französische Konzerne ausgedehnt werden könnte, um die mit dem neuen Artikel 1161 des Zivilgesetzbuchs verbundenen Nichtigkeitsrisiken zu vermeiden. Es könnte in Betracht gezogen werden, die Bestimmungen der Satzung zumindest zu ergänzen, um die Versammlung oder jede andere Institution, die den gesetzlichen Vertreter bestellt, zu ermächtigen, ihn von den Beschränkungen des Artikels 1161 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu befreien und eine entsprechende Entscheidung zu treffen . . Bis jedoch die Rechtsprechung Genehmigungsmechanismen und/oder allgemeine Ausnahmen validiert hat, ist vorsichtshalber eine Genehmigung oder sogar Ratifizierung von Fall zu Fall erforderlich.
Autoren
Alexander Romert, Fürsprecher. Sie beschäftigt sich mit Joint Ventures und Mergers & Acquisitions, hauptsächlich im internationalen Kontext.
Emmanuel BrunelFirmenanwalt
Neue Beschränkungen für die Gruppenvertretung – Rechtsanalyse veröffentlicht in Option Finance am 18. Juli 2016„Bier-Evangelist. Alkohol-Ninja. Leidenschaftlicher Zombie-Liebhaber. Zukünftiges Teenie-Idol. Musikfan. Popkultur-Kenner.“