Das Karlsruher Gericht stellte in der Begründung fest, dass die zu befürchtenden Nachteile bei einer Aussetzung des Gesetzes schwerwiegender seien als die von den Impfärzten geforderten Nachteile. Sie stößt jedoch nicht nur bei einigen Beschäftigten, sondern auch bei den Bundesländern auf Widerstand.
„Die Einführung der Impf-, Genesungs- oder Kontraindikationsnachweispflicht als solche wirft jetzt keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf“, so der Verfassungsgerichtshof. Er stellte jedoch fest, dass es Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des gewählten gesetzlichen Verfahrens gebe. „Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten“, fügte das Gericht hinzu.
Bisher wurden mehr als 70 Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz eingereicht, das die Impfung von Angehörigen der Gesundheitsberufe vorschreibt. Vorbehalte hat auch Bayerns Ministerpräsident Markus Söder, der ebenfalls am Montag ankündigte, dass Bayern ab dem 15.
Der bayerische Ministerpräsident behauptet, die omikron-Variante habe die Lage der Pandemie verändert.
Aus Angst vor Entlassungen wächst in deutschen Regionen der Widerstand gegen die Impfpflicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe. Vertreter des sächsischen Landkreises Bautzen (Bautzen) erklärten im Januar zunächst, die Verpflichtung nicht anzuwenden, zogen sich aber später zurück.
Das sächsische Gesundheitsministerium sagte jedoch, dass die Verpflichtung möglicherweise nicht umfassend eingehalten werden muss, wenn in einigen Regionen die Gefahr eines Mangels an geimpftem Personal besteht.
Das im vergangenen Dezember vom Bundestag verabschiedete Gesetz schreibt vor, dass Sanitäter, Pflegekräfte und Sanitäter ab dem 15. März geimpft werden müssen, da sie sonst den Beruf nicht ausüben können. Diejenigen, die die Krankheit überwunden haben, haben eine vorübergehende Ausnahme. Wer das nicht kann, muss sich auch nicht impfen lassen.
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