Deutschland hebt Abschnitt auf, der es Ärzten erschwert, Abtreibungen anzuzeigen

Über die verschiedenen Möglichkeiten des künstlichen Schwangerschaftsabbruchs werden deutsche Ärzte wohl bald berichten können, ohne wie zuvor mit Gefängnis bedroht zu werden. Dem trägt die Gesetzesnovelle Rechnung, die Justizminister Marco Buschmann heute in Berlin vorgestellt hat.

Damit soll die Zeit beendet werden, in der in Deutschland jährlich rund 100.000 Abtreibungen vorgenommen wurden, über die aber keine detaillierten Informationen eingeholt werden konnten.

Die Strafrechtsreform sieht die Aufhebung des umstrittenen Paragrafen 219a vor, der als „Werbung zum Schwangerschaftsabbruch“ bezeichnet wird und das Angebot von Abtreibungen sowie die öffentliche Verbreitung ausführlicher Informationen darüber verbietet. Ein Verstoß gegen den Abschnitt wird mit einer Geldstrafe oder sogar bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet.

In der Vergangenheit haben deutsche Gerichte Ärzte mehrfach mit Bußgeldern geahndet. Der wohl bekannteste ist der Fall der hessischen Ärztin Kristina Hänelová, die 2017 vom Gericht zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro (147.000 CZK) verurteilt wurde, weil sie auf ihrer Website angekündigt hatte, Abtreibungen durchzuführen.

Auch wegen ihres Falles wurde der während der NS-Zeit geschaffene Paragraf 2019 geändert, es ist aber immer noch untersagt, Details über Abtreibungen zu veröffentlichen. Nun wird der entsprechende Teil des Strafgesetzbuches vollständig abgeschafft. „Es ist nicht möglich, Ärzten, die die höchste fachliche Qualifikation aller Menschen haben, die Auskunftserteilung (über Schwangerschaftsabbrüche) zu untersagen“, hatte Bundesministerin Buschmann zuvor gesagt.

„Die Möglichkeit eines kostenlosen Schwangerschaftsabbruchs gehört zu einer verlässlichen Gesundheitsversorgung“, einigte sich auch die neue Regierung aus Sozialdemokraten, Grünen und Liberalen (FDP) im Koalitionsvertrag. Nach Angaben der dpa machten die Parteien zudem geltend, dass Ärzte Informationen über Schwangerschaftsabbrüche veröffentlichen können sollten, ohne eine strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen.

Der künstliche Schwangerschaftsabbruch ist in der Bundesrepublik zwar grundsätzlich verboten, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen straffrei. Wenn eine Frau beispielsweise vor dem Eingriff konsultiert, hat sie drei Tage Zeit, um darüber nachzudenken, und die Abtreibung wird vor der 12. Schwangerschaftswoche durchgeführt. Danach ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich, wenn das Leben der Schwangeren in Gefahr ist oder schwere gesundheitliche oder psychische Komplikationen drohen. (ČTK)

Eckehard Steinmann

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