Um Geldleistungen während einer Erwerbstätigkeit in Deutschland zu erhalten, müssen Sie zwei Grundvoraussetzungen erfüllen. Dort krankenversichert und dort sozial abgesichert. Beides ist in Deutschland Pflicht.
Sie müssen spätestens zum Mietdatum eine Krankenversicherung abschließen. Nachdem Sie sich für eine Versicherungsgesellschaft entschieden haben (es gibt etwa 145 zur Auswahl), teilen Sie dies Ihrem Arbeitgeber mit, und Sie müssen sich darüber keine Sorgen mehr machen – er zahlt Ihre Beiträge automatisch.
Die Form der Sozialversicherung in Deutschland unterscheidet sich von der in Tschechien. Es gibt ein Sozialversicherungssystem, das fünf Arten der Sozialversicherung umfasst (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung). Nachdem sich der Arbeitnehmer für eine Krankenkasse entschieden hat, zahlt der Arbeitgeber daher in seinem Namen Beiträge zur Krankenversicherung und anderen Sozialversicherungen.
Sechs Wochen voll bezahlter Krankenurlaub
Wenn Sie während Ihrer Tätigkeit bei einem deutschen Arbeitgeber erkranken, haben Sie als Krankenversicherter Anspruch auf Krankengeld. Es ist wichtig, den Arbeitgeber über die Krankheit zu informieren, idealerweise am ersten Tag der Abwesenheit, Unternehmen haben hierfür unterschiedliche Szenarien.
Ab 2023 gilt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Deshalb stellt Ihnen der Arzt kein Papierzertifikat mehr aus.
Wenn Sie länger als vier Wochen beschäftigt sind, zahlt Ihnen der Arbeitgeber für die sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit 100 % Ihres Nettolohns. Die Krankenkasse zahlt Ihnen dann Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Bruttolohns.
Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als vier Wochen zahlt die Krankenkasse vom ersten Tag an für die Dauer von vier Wochen Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Bruttolohns, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettolohns. Sollte die Arbeitsunfähigkeit auch nach vier Wochen noch andauern, erstattet Ihnen der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit 100 % Ihres Nettoentgelts.
Kinderfreibetrag oder Steuerermäßigung? Das Büro wird es bequemer machen.
Kindergeld Das Kindergeld gehört zu den Grundleistungen, auf die berufstätige Eltern in Deutschland Anspruch haben. Voraussetzung ist die soziale Sicherheit.
Der Antrag auf Kindergeld wird bei der zuständigen Familienkasse gestellt, die Höhe des Kindergeldes beträgt für jedes Kind ab diesem Jahr 250 Euro monatlich und kann bis zu sechs Monate rückwirkend bezogen werden. Anspruch auf Leistungen haben Sie auch, wenn Sie in Deutschland arbeiten und Ihre Kinder im Herkunftsland beim anderen Elternteil wohnen.
In engem Zusammenhang mit den Freibeträgen steht der steuerfreie Kinderfreibetrag. Wenn Sie Anspruch auf Kindergeld haben, haben Sie keinen Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag und umgekehrt. Für das jahr 2024 beträgt der steuerfreie Betrag 8.952 Euro pro Kind für beide Elternteile.
Ein wohlwollender Schritt des deutschen Finanzamtes ist, dass Sie selbst entscheiden, ob Steuerrückerstattungen oder ein Steuernachlass für Sie vorteilhafter sind. Natürlich müssen Sie zunächst Kindergeld beantragen.
Wenn Sie bereits Leistungen in der Tschechischen Republik beziehen, passiert nichts. Es wird lediglich der Gesamtbetrag neu berechnet, sodass die endgültige Summe der Leistungen für beide Länder dem Höchstbetrag in Deutschland entspricht. damit Sie nicht weniger als den in Deutschland ausgezahlten Höchstbetrag erhalten.
Wenn Sie sich für das Thema Elterngeld in Deutschland interessieren, finden Sie Details in einem separaten Artikel.
Arbeitslosengeld kann nach Hause übertragen werden
Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz in Deutschland verloren haben, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Mit einer Bedingung: Sie waren in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate lang gegen Arbeitslosigkeit versichert. Dies ist ein automatischer Teil der Sozialversicherung des Arbeitnehmers, 1,3 Prozent des Bruttogehalts gehen zurück (weitere 1,3 Prozent zahlt der Arbeitgeber). Dann müssen Sie sich nur noch beim deutschen Arbeitsamt anmelden.
Wenn Sie keine Kinder haben, haben Sie Anspruch auf eine Leistung in Höhe von 60 Prozent Ihres Nettolohns. Wenn Sie mindestens ein Kind haben, beträgt die Leistungshöhe 67 Prozent des Nettolohns. Die Dauer der Leistung richtet sich nach der Versicherungsdauer und Ihrem Alter.
Wenn Sie planen, aus Deutschland in die Heimat zurückzukehren, können Sie vier Wochen nach der Anmeldung eine Leistungsübertragung in Ihr Heimatland beantragen.
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