Termine, betroffene Flughäfen und Antragstellung

Streiktermine der Air-Europa-Piloten im Mai und Juni

Der Streik wurde in der letzten Maiwoche und den ersten Junitagen angekündigt. Wie SEPLA mitteilte, sind die betroffenen Tage wie folgt:

  • 22., 23., 25., 26., 29. und 30. Mai
  • 1. und 2. Juni

Welche Flughäfen sind betroffen?

Von diesem Streik bei Air Europa sind alle Flughäfen betroffen, an denen das Unternehmen seinen Sitz hat. Nämlich: Madrid, Barcelona, ​​​​Palma de Mallorca, Bilbao, Valencia, Ibiza, Vigo, Acoruna, Alicante, Gran Canaria und Teneriffa. Dies wird sich auch auf die internationalen Flüge dieses Unternehmens auswirken, deren Ziel einer dieser Flughäfen ist.

Was tun, wenn ein Flug an Streiktagen geplant ist?

FACUA weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom April 2018 festgestellt wurde, dass ein Arbeitnehmerstreik nicht als Begriff „außergewöhnlicher Umstände“ gilt, der von der Zahlung von Beträgen ausschließt. Das Unternehmen kann die geforderte Entschädigung auch nicht verweigern.

Foto: iStock

Welche Rechte hat ein Passagier bei einem Umbuchungsflug?

Eine Änderung des Flugplans der Fluggesellschaft gilt als Flugannullierung und Umbuchung. In solchen Fällen gibt es in Regel 261 mehrere Rechte, die den Reisenden schützen. Das Unternehmen muss außerdem die Stornierung, den Grund dafür und die Rechte mitteilen, die gestrandeten Reisenden zugutekommen. Dieser Bericht deckt alle Fälle und Optionen ab.

Achten Sie genau auf die Ankündigungen der Fluggesellschaften

Zunächst sollten Sie den Informationen der Fluggesellschaft folgen und sich die möglichen Alternativen ansehen. Es ist auch interessant, die Stornierungsregeln für Unterkünfte und andere damit verbundene Produkte zu kennen, wenn es um eine kombinierte Reise geht. Sollte der Flug endgültig annulliert werden, erinnert FACUA die Nutzer daran, dass die europäische Verordnung 261/2004 eine Reihe von Entschädigungen im Falle einer Flugannullierung vorsieht. In Paragraf 7 der Verordnung heißt es: „Passagiere erhalten eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro für Flüge bis 1.500 Kilometer, 400 Euro für innergemeinschaftliche Flüge über 1.500 Kilometer und für alle anderen von 1.500 bis 3.500 Kilometer und 600 Euro für andere Flüge.“ .

Amal Schneider

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