EuGH: Der Patient hat das Recht, die erste Kopie der medizinischen Dokumentation kostenlos zu erhalten – Rechtsprechung

Die DSGVO verankert das Recht des Patienten, die erste Kopie seiner Krankengeschichte grundsätzlich ohne Kosten zu erhalten. Der Administrator könne eine Gebühr nur verlangen, wenn der Patient die erste Kopie seiner Daten bereits kostenlos erhalten habe und diese erneut angefordert habe, erinnert an das Urteil des EU-Gerichtshofs.

Gerichtsurteil zu dieser Angelegenheit C-307/22 | FT (Kopie der Krankenakte)

Ein Patient bat seinen Zahnarzt um eine Kopie seiner Krankenakte, um gegen ihn Haftungsansprüche wegen angeblicher Fahrlässigkeit bei der zahnärztlichen Versorgung geltend zu machen. Allerdings verlangt dieser Zahnarzt, dass Sie die Kosten übernehmen, die mit der Bereitstellung einer Kopie der Krankengeschichte verbunden sind, wie es das deutsche Recht vorschreibt.

Der Patient glaubt jedoch, Anspruch auf ein Gratisexemplar zu haben und hat deshalb die deutschen Gerichte angerufen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof Vorabfragen vorgelegt. Das deutsche Gericht ist der Ansicht, dass die Lösung des Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen des EU-Rechts, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1, abhängt.

In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass die DSGVO das Recht des Patienten verankert, die erste Kopie seiner Krankengeschichte grundsätzlich kostenlos zu erhalten. Der Administrator kann nur dann eine Gebühr verlangen, wenn der Patient bereits die erste Kopie seiner Daten kostenlos erhalten hat und fragte noch einmal nach ihr.

Der betreffende Zahnarzt muss als Verwalter der personenbezogenen Daten seines Patienten betrachtet werden. Daher sind Sie verpflichtet, dem Patienten die erste Kopie seiner Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Patient muss den Antrag nicht begründen.

Die nationale Gesetzgebung kann dem Patienten nicht die Verpflichtung auferlegen, für die erste Kopie seiner medizinischen Dokumentation eine Gebühr zu zahlen, auch nicht, um die finanziellen Interessen der ihn behandelnden Personen zu schützen.

Der Patient hat außerdem das Recht, eine vollständige Kopie der in seiner Krankenakte enthaltenen Dokumente zu erhalten, sofern dies zum Verständnis der personenbezogenen Daten erforderlich ist. in diesen Dokumenten enthalten sind. Dieses Recht umfasst Krankenaktendaten, die Informationen wie Diagnoseinformationen, Testergebnisse, Berichte von behandelnden Ärzten und Einzelheiten zu durchgeführten Behandlungen oder Eingriffen enthalten.

Vollständiger Wortlaut des Urteils und möglicherweise wird seine Zusammenfassung am Tag der Ankündigung auf der CURIA-Website veröffentlicht.

Quelle: EuGH
Foto: canva.com

Eckehard Steinmann

"Dezent charmanter Zombie-Experte. Hardcore-Unruhestifter. Web-Freak. Begeisterter Musikwissenschaftler."

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert