Am Donnerstag, den 7. Oktober, entschied das polnische Verfassungsgericht, dass „die Befugnisse der öffentlichen Behörden der Republik Polen nicht von den Behörden ausgeübt werden dürfen, denen Polen sie nicht übertragen hat, und die Klage in Polen auf der Grundlage von EuGH-Urteilen Verlust von Souveränität.
Laut Verfassungsgerichtshof ist die Entwicklung des Justizsystems in der Republik Polen Teil der verfassungsmäßigen Identität Polens. Es wurde daher nie auf die Europäische Union übertragen und verbleibt in der ausschließlichen Zuständigkeit des polnischen Gesetzgebers. Darüber hinaus darf eine solche Übertragung gemäß den Bestimmungen der Satversme niemals erfolgen.
Der Rest des Textes unter dem Audiomaterial.
Das Urteil vom Donnerstag wird oft mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2020 verglichen. Die Entscheidung der Europäischen Zentralbank, die Anleihen zu kaufen, sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in diesem Fall urteilten Karlsruher Richter daraufhin für verfassungswidrig.
Laut Prof. Alexandra Thiele von der Berlin School of Law and Business sind solche Vergleiche nicht erlaubt. Der Europarechtsexperte weist darauf hin, dass das polnische Urteil das Primärrecht der EU untergräbt, während das deutsche Urteil das Sekundärrecht des EU-Organs für verfassungswidrig hält.
Tiel ist auch der Ansicht, dass das polnische Urteil nicht der Oppositionsdoktrin entspricht, sondern die „allgemeine“ Vormachtstellung der polnischen Verfassung postuliert. „Es wurde nicht versucht, diesen verfassungsrechtlichen Vorrang auf bestimmte Konstellationen zu beschränken“, schrieb er im Artikel Verfassungsblog.de.
Laut einem polnischen Rechtsexperten bedrohen die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union Polens Funktion als „souveräner und demokratischer Staat“, so ein Urteil des polnischen Verfassungsgerichts. „Was dies bedeuten könnte, ist völlig unklar und letztlich offen für die Auslegung durch die polnische Regierung. Die polnische Regierung kann sich buchstäblich allen Verpflichtungen aus dem EU-Recht widersetzen“ – betont er.
Quellen: Verfassungsblog.de
„Kaffeefanatiker. Professioneller Reiseliebhaber. Subtil charmanter Entdecker. Zombie-Nerd. Böser Schöpfer. Begeisterter Musikliebhaber.“