Deutsches Gericht schlägt Nintendo beim Aufruf zu Reservierungen im Switch eShop – Nintenderos

Sie werden sich sicherlich an die offene Rechtsfrage bezüglich der Unmöglichkeit, Reservierungen im Nintendo eShop zu stornieren, erinnern. Nintendo hat diesen Fall damals gewonnen, aber jetzt ist die Bundesberufungsgericht hob die Entscheidung nach Arbeiten des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) und des norwegischen Verbraucherrates auf.

Die letzte Nachricht, die wir diesbezüglich erhalten haben, war im September 2020, als Nintendo seine Richtlinie änderte, wonach Vorbestellungen mehr als 7 Tage vor der Veröffentlichung eines Spiels direkt im eShop oder über die Kontoseiten von Nintendo erfolgen können. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass unzureichend und besteht darauf, den Spielern einen klareren Prozess zu bieten.

Hier ist die Erklärung, die sie nach ihrem Sieg vom Berufungsgericht abgegeben haben:

Nintendo hatte bereits vor dem offiziellen Starttermin Videospiele zum Download in seinem elektronischen Store angeboten. Der Download beinhaltete in der Regel einen vollständigen „Preload“ der Spielsoftware zusammen mit einem Symbol, das auf der Spielekonsole angezeigt wird. Das Spiel wurde erst am offiziellen Startdatum durch ein Update freigeschaltet. Diese Online-Käufe können grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Nintendo hatte das Widerrufsrecht jedoch ausgeschlossen und sich auf eine gesetzliche Ausnahme berufen. Allerdings waren die Voraussetzungen für das Widerrufsrecht nicht gegeben, da der nach Vorbestellung verfügbare Download noch keine nutzbaren Spiele enthielt. Zum Erscheinungsdatum hat das Spiel keinen Wert für Käufer und Nintendos Vertrag wird in keiner Weise eingehalten.

Wir werden sehen müssen, wie sich der Fall entwickelt, da wir denken, dass Nintendo gezwungen werden könnte um ein weiteres Update für den eShop zu veröffentlichen indem sichergestellt wird, dass dieselben Rechte wie bei physischen Produkten gewahrt werden und sich nicht auf den Begriff des „Vorladens“ verlässt. Was denkst du?

Brunnen.

Helene Ebner

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